Versicherungsfragen

1. Vorbemerkungen

Auch in Deutschland können Erdbeben beachtliche Schäden an Gebäuden und deren Inhalt verursachen. Zusätzlich zur Bauvorsorge, d. h. der Bauwerksauslegung entsprechend der lokalen Erdbebengefährdung, ist die Risikovorsorge durch den Abschluss einer Versicherung eine Möglichkeit, den eigenen finanziellen Aufwand im Schadenfall zu begrenzen. Die im Folgenden aufgeführten Fragen und Antworten behandeln einige wichtige Aspekte und sollen einen Einstieg in den Themenkomplex Erdbeben und Versicherungen bieten.

Im Sprachgebrauch der Versicherungen gehören Erdbeben zu den Elementargefahren. Schäden durch Erdbeben können im Rahmen von so genannten Erweiterten Elementarschadenversicherungen (EEV) gedeckt werden. Neuerdings, seit Anfang 2011 werden Elementargefahren (üblicherweise Sturm und Hagel) und Erweiterte Elementargefahren (vordringlich Überschwemmung, Rückstau und Erdbeben) vermehrt aber auch unter dem Sammelbegriff „Naturgefahren" zusammengefasst: Zu diesem Zeitpunkt (1.1.2011) hat der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) neue unverbindliche Musterbedingungen für die Wohngebäudeversicherung und die Hausratsversicherung mit einem geänderten Deckungsumfang veröffentlicht. Anders als bisher (nach GDV Musterbedingungen 2008 oder vorher) sind in den neuen Bedingungen nicht nur die „klassischen" Elementargefahren wie Sturm und Hagel, sondern auch alle bisherigen erweiterten Elementargefahren, wie beispielsweise Erdbeben, automatisch mitgedeckt. Wo vorher also bewusst die erweiterte Gefahr Erdbeben dazu gewählt werden musste, wird neu eine Gefahr wie Erdbeben vom Versicherungsnehmer bewusst abgewählt. Da die Umsetzung für die deutschen Versicherungsunternehmen unverbindlich sind, bestehen am Markt noch beide Ansätze.

Darüber hinaus sind die am Markt verfügbaren Versicherungsbedingungen unternehmensspezifisch – es gibt hierzu keine gesetzlichen Vorgaben. Häufig werden sie jedoch, zumindest hinsichtlich der Definitionen und allgemeinen Bestimmungen, in Anlehnung an oben erwähnte Musterbedingungen des GDV verfasst. Weiterreichende Vertragsbestandteile, beispielsweise Versicherungsprämien oder Selbstbehalte, sind von dem jeweiligen Versicherungsunternehmen und dem individuellen Versicherungsangebot abhängig. Dementsprechend können hierzu nur sehr grobe Angaben gemacht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass alle Antworten und die darin enthaltenen Aussagen und Wertungen den derzeitigen Kenntnisstand und die Ansichten der DGEB-Vorstandsmitglieder widerspiegeln. Für ihre Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.

2. Kann man sich gegen Erdbebenschäden versichern?

Grundsätzlich kann man sich gegen Elementar- oder Naturgefahren durch den Abschluss einer Wohngebäude- oder Hausratsversicherung versichern. Je nach Bedingungswerk schließt der Versicherungsnehmer zusätzlich eine Erweiterte Elementarversicherung zum Schutze gegen Erdbebenschäden ab, oder er wählt das Gesamtpaket nach den Musterbedingungen 2010, wo alle Elementargefahren als Naturgefahren inklusive Erdbeben abgedeckt sind.

3. Was kann man gegen Erdbebenschäden versichern?

Privatkunden können ihr Wohngebäude und ihren Hausrat gegen Erdbebenschäden und etwaigen Mietausfall durch Abschluss einer Erweiterten Elementarschadenversicherung oder durch Abschluss einer Wohngebäude- und Hausratsversicherung (basierend auf den Musterbedingungen VGB / VHB 2010) versichern. Das Gleiche gilt für Gewerbebetriebe, die das Gebäude und den Betriebsinhalt sowie Schäden durch Betriebsunterbrechung und Mietausfall absichern können.

Firmenkunden (Industrieunternehmen, Kommunen, Kirchen, etc.) können, um Versicherungsschutz gegen Erdbebenschäden zu erhalten, zusätzlich zu einer bestehenden Feuerversicherung eine so genannte EC-Deckung („extended coverage") abschließen. Der Umfang der Versicherungsleistung kann hierbei je nach Vereinbarung Schäden durch Erdbeben an Gebäuden, am Inhalt, an Maschinen sowie finanzielle Schäden durch Betriebsunterbrechung, Rückwirkungsschäden und Aufräumkosten enthalten.

4. Was sind Erdbeben laut Versicherungsvertrag?

Die in der Versicherungswirtschaft gebräuchliche und auch in den Musterbedingungen des GDV genannte Definition für Erdbeben ist:

Erdbeben sind naturbedingte Erdstöße, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst werden.

Daneben war folgende Definition vor allem in Baden-Württemberg gebräuchlich:

Erdbeben sind naturbedingte Erdstöße, die nach seismischen Messungen an mindestens zwei Erdbebenstationen die Magnitude M=3,5 (nach C.F. Richter) erreichen.

Beide Definitionen beziehen sich explizit auf „naturbedingte Erdstöße" . Dies dient zur Abgrenzung von anthropogen verursachten Erschütterungsschäden, z.B. durch Bergbau bedingte Erdbeben, die in Versicherungsverträgen normalerweise ausgeschlossen sind.

5. Wer braucht eine Erdbebenschadensversicherung?

Eine Versicherung gegen Erdbebenschäden an Immobilien und Hausrat kann für Gebäudebesitzer, Eigentümer und Mieter, sowie für Firmen sinnvoll sein. Ob man eine Versicherung „braucht“, hängt von der persönlichen Risikoakzeptanz ab. Die Entscheidung, das Erdbebenrisiko selbst zu tragen oder zu versichern, ist in erster Linie von der Frage abhängig, ob man die eigenen Sachwerte nach einem Erdbebenschaden ohne finanzielle Unterstützung ersetzen könnte.

6. Wo in Deutschland braucht man eine Erdbebenversicherung?

Erdbeben sind im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland möglich, die Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens ist allerdings regional sehr unterschiedlich. Zu den Gebieten mit erhöhter Erdbebengefährdung gehören vor allem Teile der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen. Eine erste Übersicht über die Erdbebengefährdung am eigenen Wohnort gibt die Broschüre „Erdbeben in Deutschland" der DGEB. In der Broschüre ist die Erdbebenzonenkarte der DIN4149 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" enthalten, die die Erdbebengefährdung in Deutschland in vier Gefährdungsstufen unterteilt. In genauerer räumlicher Auflösung liegt diese Karte, z.B. in Baden-Württemberg, als Verwaltungskarte den örtlichen Baubehörden vor. Weitere Informationsquellen sind die regional zuständigen Erdbebendienste . Die Beauftragung eines Prüfungsingenieurs aus dem Bereich Bauwesen stellt eine weitere Möglichkeit der Informationsbeschaffung dar.

7. Braucht man eine Erdbebenschadensversicherung auch bei normgerechter erdbebensicherer Bauweise?

Grundlage der normgerechten erdbebensicheren Bauausführung von Hochbauten in Deutschland bildet die DIN4149 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten". Die hierin enthaltenen Lastannahmen sind so gewählt, dass der Einsturz eines Gebäudes im Erdbebenfall mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden wird. Trotz normgerechter erdbebensicherer Bauweise können aber - auch ohne Einsturz des Gebäudes - beträchtliche Schäden am Gebäude und/oder am Inhalt entstehen.

Die der Norm zugrunde liegenden Lastannahmen im Erdbebenfall sind je nach Erdbebenzone und Untergrundklasse unterschiedlich und wurden für eine Eintrittswahrscheinlichkeit entsprechend einer Wiederkehrperiode von 475 Jahren bestimmt.

8. Welche Erdbebenschäden werden bezahlt und welche Nachweise sind im Schadensfall erforderlich?

Welche Schäden durch Erdbeben vom Versicherer gezahlt werden, hängt von den individuellen Versicherungsbedingungen ab. Üblicherweise gilt, dass Entschädigungen für versicherte Sachen geleistet werden, die durch ein Erdbeben zerstört oder beschädigt wurden oder infolge eines Erdbebens abhandengekommen sind. Dabei wird ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt bei der Höhe der Entschädigung berücksichtigt. Der Versicherungsnehmer muss glaubhaft machen, dass der Schaden durch ein Erdbeben verursacht wurde. Bei einem größeren Erdbebenereignis ist dies unproblematisch. Bei Erdbeben geringer Stärke wird der Versicherer unter Umständen einen Nachweis verlangen. In den Versicherungsbedingungen ist daher häufig die Formulierung enthalten, dass der Versicherungsnehmer nachweisen muss, dass „die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann". In strittigen Fällen kann die Sachlage durch einen Gutachter geklärt werden.

9. Welche Versicherungsgesellschaften bieten Erdbebenschadensversicherungen an?

Man kann davon ausgehen, dass alle Versicherungsunternehmen, die in Deutschland Gebäude- und/oder Hausrat- bzw. Inhaltsversicherungen anbieten, in der Regel auch 'Erweiterte Elementardeckungen' als Ergänzung anbieten.

10. Was ist beim Abschluss von Erdbebenschadensversicherungen zu beachten?

Man sollte darauf achten, dass die vereinbarte Versicherungssumme angemessen ist und den Neuwert (Wiederbeschaffungswert) des Gebäudes bzw. des Inhalts widerspiegelt. Durch Vereinbarung eines Selbstbehalts kann die zu entrichtende Versicherungsprämie in der Regel reduziert werden – im Schadenfall muss die vereinbarte Summe bzw. der vereinbarte prozentuale Anteil aber selbst bezahlt werden. Sicherlich sollte auch der Deckungsumfang des Versicherungsangebots und die Höhe der zu entrichtenden Prämien geprüft werden. Hierzu eignen sich unter Umständen Vergleichsangebote mehrerer Versicherungsunternehmen. Vor dem Abschluss sind außerdem Faktoren zu berücksichtigen, die das anbietende Versicherungsunternehmen charakterisieren (z. B. Beratungsqualität und -verfügbarkeit, wirtschaftliche Lage des Versicherers, etc.).

11. Was bedeutet die Frage nach Vorschäden?

In den Antragsformularen zur Versicherung von erweiterten Elementargefahren ist häufig die Frage nach Vorschäden (innerhalb der letzten 10 Jahre) zu finden. Diese Frage ist in erster Linie auf die Gefahr Überschwemmung ausgerichtet und wird meistens auch nur für diese gestellt. In seltenen Fällen wird aber auch nach zurückliegenden Schäden durch Erdbeben gefragt. Die ebenfalls in seltenen Fällen in Antragsformularen zu findende Frage, ob ein zu versicherndes Bauwerk in den vergangenen Jahren von einem Erdbeben betroffen war, ist sehr unpräzise und oft nicht einfach zu beantworten. Es ist anzunehmen, dass diese Frage auch darauf abzielt, ob in der Vergangenheit Schäden durch Erdbeben aufgetreten sind. Im Zweifelsfall sollte bei dem entsprechenden Versicherer nachgefragt werden, was mit der Formulierung „betroffen“ gemeint ist.

Die Frage nach Vorschäden stellt für ein Versicherungsunternehmen eine einfache Möglichkeit dar, das zu übernehmende Risiko besser einschätzen zu können. Vorschäden sind letztlich ein Indiz dafür, ob auch in Zukunft Schäden auftreten können. Anzahl und Höhe der Vorschäden sind mitbestimmend, unter welchen Voraussetzungen (z. B. Selbstbehalt, Präventionsmaßnahmen) Versicherungsschutz gewährt wird und wie hoch die zu entrichtenden Prämien sind.

12. Wie hoch sind etwa die Prämien?

Diese Frage ist nicht eindeutig zu beantworten, da jedes Versicherungsunternehmen seine eigenen Tarife hat. Grundsätzlich sind der Wert der zu versichernden Sachen und die Lage des zu versichernden Objektes von entscheidender Bedeutung. Da Erdbebenschäden zumindest im Privatkundengeschäft fast immer in Kombination mit anderen Naturgefahren versichert werden, ist neben der Erdbebengefahr vor allem die Gefährdung durch Überschwemmungsereignisse preisbestimmend.

Die Zeitschrift Finanztest hat in ihrer Ausgabe 08/2011 58 Angebote für eine Wohngebäudeversicherung mit Erweiterter Elementardeckung untersucht. Für das zugrunde gelegte Modellhaus lagen die zu entrichtenden Jahresbeiträge zwischen 20 und 950 Euro.

Karte der Erdbebengefährdung Deutschlands (Quelle: Meskouris, K.,  Brüstle, W., Schüter, F.-H.: Neufassung der Norm DIN 4149. Bauingenieur, Bd. 79, S3-S8, 2004.)
Karte der Erdbebengefährdung Deutschlands (Quelle: Meskouris, K., Brüstle, W., Schüter, F.-H.: Neufassung der Norm DIN 4149. Bauingenieur, Bd. 79, S3-S8, 2004.)