Statutes

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 06.10.1983 in Frankfurt am Main in der damaligen Fassung beschlossen und am 14.12.1983 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen. Änderungen zu §9 (1) wurden auf der Mitgliederversammlung am 09.01.1991, Änderungen zu §5, §6, §8 und §9 (1) u. (4) auf der Mitgliederversammlung am 29.09.1993,Änderung zu §9 (1) auf der Mitgliederversammlung am 22.09.2005 und eine weitere Änderung zu §9 (1) auf der Mitgliederversammlung am 21.09.2017 beschlossen.

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

§1

Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Erdbeben-Ingenieurwesen und Baudynamik (DGEB)". Er hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereins-register beim Amtsgericht Hannover eingetragen worden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technischen Grundlagen des Erdbeben-Ingenieurwesens und der Baudynamik sowie deren Anwendung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch  

  1. Kommunikation zwischen den Vertretern von Wissenschaft, Technik, Wirtschaft und Behörden, die auf dem Gebiet des Erdbeben-Ingenieurwesens und der Baudynamik arbeiten.
  2. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gesellschaften und Organisationen auf dem Gebiet des Erdbeben-Ingenieurwesens und der Baudynamik sowie benachbarter Gebiete.
  3. Jährliche Treffen der Mitglieder der Gesellschaft zur Diskussion von Fragen des Erdbeben-Ingenieurwesens und der Baudynamik.

(2) Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§3

Ordentliche Mitglieder können werden:
Geowissenschaftler, Architekten, Ingenieure sowie Vertreter von Behörden und Institutionen sowie sonstige Personen, die zur Mitarbeit an den Zwecken der Gesellschaft befähigt und bereit sind.

§4

Fördernde Mitglieder können werden: Personen, Behörden, Verbände, Institute, Unternehmen usw., die die Aufgaben der Gesellschaft fördern.

§5

(1) Die Mitglieder werden vom Vorstand aufgrund ihrer Beitrittserklärung aufgenommen. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden und wird jeweils zum Schluß des Geschäftsjahres wirksam, wenn diese Mitteilung mindestens 3 Monate vorher eingeht.

(2) Personen, die sich um die Ziele der Gesellschaft verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Das Vorschlagsrecht obliegt dem Vorstand.

(3) Mitglieder, die den Zwecken des Vereins entgegenhandeln oder die mit ihrem Beitrag länger als 2 Jahre im Rückstand sind, können - nachdem ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist - auf Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hiergegen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zulässig.

§6

Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

III. Organisation

§7

Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§8

Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens in jedem 2. Kalenderjahr zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/5 aller Mitglieder es unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung innerhalb eines halben Jahres einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen, und zwar mit einer Frist von mindestens 4 Wochen. Der Vorsitzende des Vorstandes bzw. sein Stellvertreter führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden des Vorstandes bzw. seinem Stellvertreter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsändernde Beschlüsse sowie Beitragsfestsetzungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

(2) Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Genehmigung des Jahresberichts, des Rechnungsberichts und des Haushaltsplanes.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl der Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
  • Wahl der Vorstandsmitglieder, soweit nicht die Wahl durch die fördernden Mitglieder erfolgt (vgl. § 9 (1)).
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  • Wahl von Ehrenmitgliedern.

§9

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und 5 Beisitzern. Der Vorsitzende des Vorstandes, sein Stellvertreter und 4 Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die fördernden Mitglieder wählen einen Beisitzer, und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Mitglieder des scheidenden Vorstands können in direktem Anschluss an eine Amtszeit einmalig wiedergewählt werden. Danach ist eine erneute Wahl in den Vorstand frühestens nach 4 Jahren möglich. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Wahl. Findet im Jahr des Ablaufs der Amtszeit keine ordentliche Mitgliederversammlung statt, kann der Vorstand die Amtszeit einzelner Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung verlängern oder eine Neuwahl auf schriftlichem Wege durchführen.

(2) Der Gesamtvorstand hat insbesondere die Aufgabe, offizielle Delegierte für nationale und internationale Organisationen und Konventionen zu benennen. Der Vorstand und die offiziellen Delegierten sind verpflichtet, die ihnen zugehenden Informationen über Tagungen, wichtige Veröffentlichungen und administrative Maßnahmen an die Mitglieder der Gesellschaft weiterzuleiten.

(3) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam vertreten.

(4) Der Vorstand wählt einen Geschäftsführer, der an den Vorstandssitzungen teilnimmt - wenn er nicht dem Vorstand angehört, ohne Stimmrecht.

IV. Auflösung des Vereins

§10

Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluß mit einer Mehrheit von 2/3 aller erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt ein evtl. Vermögen an die „Deutsche Forschungsgemeinschaft Bonn-Bad Godesberg", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

V. Vollmacht zur Eintragung

§11

Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, wird bevollmächtigt, diejenigen Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, die etwa von den Aufsichtsbehörden oder von dem Registerrichter vor Eintragung des Vereins verlangt werden, zur Eintragung anzumelden.